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Arbeitsrecht - Probezeit/Kündigung

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CTeLe
Beigetreten: 13.12.2009

Hallo zusammen, wir haben schon fleißig im Netz gelesen. Nun wollte ich es hier mal fragen. Die Frau von meinem besten Kumpel hat einen festen Job. Sie diesen nun gekündigt und hat 2 Monate Kündigungsfrist. Beim neuen Arbeitgeber hat sie bereits den Vertrag unterschrieben zurück geschickt und sie fängt dort am 1.12 an. Vertraglich hat sie dann 6 Monate Probezeit und der Vertrag geht dann ins unbefristete Verhältnis über. Nun hat sie mitbekommen das Sie schwanger ist. Ist das so das der neue Arbeitgeber nichts machen kann, da schwangere einen besonderes Schutz haben? Oder muss man bestimmte Sachen beachten bzw. Abklären? Danke


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Zitat
33 Antworten
Konkronus
Beigetreten: 23.03.2015

Der Arbeitgeber ist an den Kündigungsschutz nur gebunden, wenn er auch von der Schwangerschaft weiß.

Entsprechend ist dies mitzuteilen - und zwar so, dass der Arbeitgeber nicht behaupten kann, er wisse von nichts.

Sollte aber sowieso selbstverständlich sein, das asap mitzuteilen :)


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Zitat
nemesis0381
Beigetreten: 25.12.2014

Original von Konkronus
Der Arbeitgeber ist an den Kündigungsschutz nur gebunden, wenn er auch von der Schwangerschaft weiß.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine Kündigung auch unwirksam ist wenn der AG keine Kentnisse von der Schwangerschaft hat. Also kann der AG zwar durch seine Unwissenheit eine Kündigung aussprechen aber spätestens dann muss die betroffene Person aktiv werden und ihre Schwangerschaft nachweisen. Somit gilt dann der Kündigungsschutz, also ist der AG auch bei vorheriger Unwissenheit daran gebunden.


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Zitat
Konkronus
Beigetreten: 23.03.2015

Hm. Hab das mal schnell gegoogelt.

Die Anwälting hier antwortet in meinem Sinne:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigungsschutz-bei-Mutterschaft-vor-Eintritt-in-die-Firma--f54535.html

Kann natürlich sein, dass du recht hast. Bin kein Experte, was das angeht :)

Sollte wohl auch egal sein, weil einem der Anstand vorschreibt sowas dem Arbeitgeber zu melden imo.


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Zitat
kaisler911
Beigetreten: 09.08.2007

Original von nemesis0381

Original von Konkronus
Der Arbeitgeber ist an den Kündigungsschutz nur gebunden, wenn er auch von der Schwangerschaft weiß.

Ich bin mir ziemlich sicher, dass eine Kündigung auch unwirksam ist wenn der AG keine Kentnisse von der Schwangerschaft hat. Also kann der AG zwar durch seine Unwissenheit eine Kündigung aussprechen aber spätestens dann muss die betroffene Person aktiv werden und ihre Schwangerschaft nachweisen. Somit gilt dann der Kündigungsschutz, also ist der AG auch bei vorheriger Unwissenheit daran gebunden.

Richtig. Wenn die Schwangere innerhalb von 14 Tagen nach der Kündigung der Firma nachweislich mitgeteilt hat, dass sie schanger ist, dann ist die Kündigung in einem unbefristeten Verhältnis wirkungslos.


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CTeLe
Beigetreten: 13.12.2009

Vielen Dank für die rege Teilnahme. Also haben wir das richtig verstanden, dass der Schutz mittlerweile schon besteht und sie nicht erst 1 Tag arbeiten muss,damit es wirksam ist. Wobei sie dadurch der Probezeit ja entgeht und der neue Arbeitgeber garnichts gegen machen kann.


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Zitat
kaisler911
Beigetreten: 09.08.2007

Original von CTeLe
Vielen Dank für die rege Teilnahme. Also haben wir das richtig verstanden, dass der Schutz mittlerweile schon besteht und sie nicht erst 1 Tag arbeiten muss,damit es wirksam ist. Wobei sie dadurch der Probezeit ja entgeht und der neue Arbeitgeber garnichts gegen machen kann.

Spielt bei Schwangeren keine Rolle. Der Kündigungsschutz greift mit dem "bekannt-werden" der Schwangerschaft und nicht erst ab dem ersten Arbeitstag.

Wichtig ist natürlich, dass der Vertrag schon unterschrieben ist, aber das sollte hier ja nicht das Problem sein :)


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Zitat
MLP123
Beigetreten: 30.05.2006

Man sollte natürlich so früh wie möglich dem Arbeitgeber Bescheid geben, damit er gar nicht auf die Idee kommt, zu kündigen. Ist ein Beschäftigungsverbot nach §3 MuSchG geplant?


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CTeLe
Beigetreten: 13.12.2009

@MLP was meinst du damit?


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fuzz1983
Beigetreten: 29.06.2007

Na ob die betreffende Stelle ein Beschäftigungsverbot mit sich bringen würde, wobei §3 hier glaub ich falsch ist, ich glaub er meint §11?
Wobei ich nicht wüsste wieso das einen Unterschied bzgl. des Kündigungsschutzes mit sich bringt?


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MLP123
Beigetreten: 30.05.2006

Ich meine schon das individuelle Beschäftigungsverbot nach §2 III iV mit §3 MuSchG. Wenn dieses geplant ist (Bescheinigung des Frauenarztes), sollte man bereits zum jetzigen Zeitpunkt den neuen Arbeitgeber über die Schwangerschaft und ein mögliches individuelles Beschäftigungsverbot informieren. Auswirkungen auf die Kündigungsmöglichkeit hat dies natürlich keine.


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Hauptadministrator
Andreas
Beigetreten: 05.09.2011

Nun hat sie mitbekommen das Sie schwanger ist.

Musste schmunzeln. :badteeth:


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Kick4Ass
Beigetreten: 04.05.2007

Original von MLP123
Ich meine schon das individuelle Beschäftigungsverbot nach §2 III iV mit §3 MuSchG. Wenn dieses geplant ist (Bescheinigung des Frauenarztes), sollte man bereits zum jetzigen Zeitpunkt den neuen Arbeitgeber über die Schwangerschaft und ein mögliches individuelles Beschäftigungsverbot informieren. Auswirkungen auf die Kündigungsmöglichkeit hat dies natürlich keine.

Aber bitte schriftlich.

Und was noch zu beachten ist, nach Ablauf der Elternzeit muss der Arbeitgeber Sie noch ein Jahr beschäftigen. Ob es dann immer noch die Stelle ist für die Sie sich beworben hat sei mal dahingestellt. Zum Endes des Jahres kann natürlich die Kündigung erfolgen.


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PaRaZzEe
Beigetreten: 20.07.2009

Da würde ich mir als Chef aber hart verarscht vorkommen


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Zitat
CTeLe
Beigetreten: 13.12.2009

@Kickass wieso kann dann die Kündigung erfolgen? Der Vertrag ist unbefristet. Und wenn sie nicht den goldenen Löffel klaut ist das in der großen Industrie nicht so einfach?! Aber klar kann sie dann wie jeder andere feste Mitarbeiter gekündigt werden, allerdings nur wenn Sie ein gravierenden Fehler gemacht hat.


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Zitat
Kampfschildkroete
Beigetreten: 05.06.2006

Original von Kick4Ass

Original von MLP123
Ich meine schon das individuelle Beschäftigungsverbot nach §2 III iV mit §3 MuSchG. Wenn dieses geplant ist (Bescheinigung des Frauenarztes), sollte man bereits zum jetzigen Zeitpunkt den neuen Arbeitgeber über die Schwangerschaft und ein mögliches individuelles Beschäftigungsverbot informieren. Auswirkungen auf die Kündigungsmöglichkeit hat dies natürlich keine.

Aber bitte schriftlich.

Und was noch zu beachten ist, nach Ablauf der Elternzeit muss der Arbeitgeber Sie noch ein Jahr beschäftigen. Ob es dann immer noch die Stelle ist für die Sie sich beworben hat sei mal dahingestellt. Zum Endes des Jahres kann natürlich die Kündigung erfolgen.

Wo hast du denn das mit "einem Jahr beschäftigen" her? Habe ich bei meinen zwei Kindern nichts von gehört und fände diese Klausel auch irgendwie nicht logisch erklärbar?
Der besondere Kündigungsschutz gilt nur während der Schwangerschaft und der Elternzeit. Danach gehst du eigentlich wieder in ein normales Arbeitsverhältnis über mit entsprechenden Kündigungsfristen.


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kamikazePoker
Beigetreten: 22.06.2011

Fängt die Probezeit dann nach dem Mutterschutz an oder gilt die vereinbarte Probezeit? Wenn letzteres dann gefickt eingeschädelt.


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Bierb4ron
Beigetreten: 05.04.2009

versteh ich das richtig? der neue arbeitgeber muss die frau auf seine lohnliste packen und sich zusätzlich eine weitere arbeitskraft suchen, weil die schwangere obv. in absehbarer zeit ausfallen wird?


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Zitat
StoniMahoni77
Beigetreten: 17.03.2008

So ist es


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nemesis0381
Beigetreten: 25.12.2014

Nein totaler Quatsch, Gehalt zahlt er natürlich während des Mutterschutzes - sie kann noch bis zu einem bestimmten Zeitraum arbeiten und wird natürich dafür bezahlt. (je nach Beruf kann es ein Beschäftigungsverbot geben) Nach der Geburt folgt wahrscheinlich die Elternzeit, das Kostet dem Arbeitgeber gar nix. Also beschränkt sich der Zeitraum für den Arbeitgeber

Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin

nur so grob sonst googelt einfach wenn ihr es genau wissen wollt


Antwort
Zitat