§ 127 StPO
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
Da für die Durchführung der Festnahme auch leichter Zwang angewendet werden darf, wird das Festnahmerecht einer Erforderlichkeit- und Verhältnismäßigkeitprüfung unterzogen. Das angewendete Mittel zur Festnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Hier treten in der Regel die meisten Probleme auf.
In der Praxis läuft es doch so ab: Du rennst auf den Dieb zu, schreibst "Bleib stehen" und packst ihn am Arm. Er versucht sich loszureißen und dann entsteht eine Schlägerei.
Dann bist du gerechtfertigt und begehst keine Körperverletzung.