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Staking - Recht und Gesetz sowie Steuer

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jotha
Beigetreten: 20.04.2006

Wie kann die Investition klassifiziert werden?
Ich sehe Staking nicht als Darlehensvergabe. Somit schließe ich auch ein ggf. verbotenes Kreditgeschäft nach dem Kreditwesengesetz aus. Vielmehr halte ich das für eine BGB-Gesellschaft, bei dem i.d.R. der Stakee die Geschäftsführung und auch die Abrechnung übernimmt. http://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaf...rlichen_Rechts_ (Deutschland)

Sind Gewinne generell steuerfrei oder gehören sie zu den Einkünften aus:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...estg/gesamt.pdf

Gewerbebetrieb § 15 EStG ff?
Da Pokern ja verboten ist, schließt sich das mMn aus.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe

Selbständige Arbeit §18 EStG?

Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 EStG?
Gewinnanteile nach § 20 (1.1) sind es nicht, da es keine Kapitalgesellschaft ist.
Es könnte sich um Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter nach § 20 (1.4) handeln. Aber Gewerbe schließe ich aus und somit auch Kapitaleinkünfte daraus.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art nach § 20 (1.7) könnten es sein.

Sonstige Einkünfte § 22 EStG
Hier könnte Nr. 3 in Frage kommen:
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören.


Antwort
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12 Antworten
jotha
Beigetreten: 20.04.2006
jotha
Beigetreten: 20.04.2006
Duo41
Beigetreten: 01.11.2010

Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 EStG?

Strenggenommen ist es ein Kapitalertrag. Und im Prinzip liegt laut Gesetz auch ein Gewerbe vor, da der Spieler ja mit Gewinnabsicht spielt.


Antwort
Zitat
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006

steuerlich spricht viel für § 20 EStG, also Einkünfte aus Kapitalvermögen. Wie sieht denn der Vertrag aus, der dem Staking zu Grunde liegt?


Antwort
Zitat
HijackerStar
Beigetreten: 07.07.2008

Auch wenn ich eigentlich weiß was Staking ist, aber dennoch stell ich die Frage:
Was genau investierst du?
Und wann erhälst du was davon wieder?


Antwort
Zitat
6macgyver6
Beigetreten: 06.07.2006

Ausserdem...

In dem Fall redest du nur von denn Winnings. Was ist mit den Losses?
Wenn die Winnings drinnen sind müsstest du die Losses doch auch abschreiben können, oder zumindest gegenrechnen?

Bsp:
Du Stakest 10 Leute zu je 1000 € .
9 gehen broke, einer shippt 10000 € retour.
Effekt für dich +/- 0 , jedoch 10000 € (bzw. 9000 wenn nur der Gewinn zu versteuern ist) die du anzugeben hast.

Ist einfach das Problem mit Poker und Finanz.
Gewinnst du, dann bist du "Profi" , verlierst du , dann ist es "Liebhaberei" ;)


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jotha
Beigetreten: 20.04.2006

Ich habe mit dem Thread mal einen Versuchsballon gestartet und gleich die erwarteten Reaktionen mit dem "Daumen runter" erhalten. Viele wollen das Thema bestimmt einfach ignorieren. Mir geht es nicht um mich persönlich, sondern als Frage zum Thema überhaupt.

Für mich ist es auch nicht so wie bei Poker selbst. Nach meiner Ansicht ist diese Kapitalinvestition nicht mit dem Thema "Poker und Steuer" verbunden, sondern unabhängig zu sehen.

Meiner Meinung nach schützt auch Unwissenheit vor Strafe nicht.

@6macgyver6
Ich rede nicht nur von den Winnings. Bei Kapitaleinkünften kann man die Verluste schon gegenrechnen und auch ein Negativsaldo vortragen und mit künftigen Gewinnen dann verrechnen. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist mit Sicherheit nicht gegeben.
Das Thema "Liebhaberei" halte ich hier auch nicht für haltbar und anwendbar.

Die Mehrheit stellt ja die Steuerpflicht an sich nicht in Frage und siedelt das Thema in § 20 EStG an, also Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Stellt sich die Frage, ob die Ausgestaltung des Stakings eine Auswirkung auf eine unterschiedliche Steuerart und somit ggf. unterschiedliche Freibeträge und Verrechnungsmöglichkeiten hat.


Antwort
Zitat
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006

@jotha
könntest du mal kurz beschreiben, was du unter staking verstehst?

Sähe der Grundfall so aus?

A spielt Turnier X. Da ihm das buyin zu hoch ist, gibt ihm B einen fixen Betrag (z.B. 50%) und erhält dafür eine Gewinnbeteiligung (z.B. 40%). Sollte A im Turnier cashen, dann erhält B 40% des Preisgeldes. Sollte A nicht cashen, dann erhält B nicht nur kein Entgelt, sondern seine "Einlage" ist weg. Er hat also keine Forderung mehr an A.


Antwort
Zitat
jotha
Beigetreten: 20.04.2006
Egozocker
Beigetreten: 26.08.2006

Hallo jotha,

nur ganz kurz:
gewinne aus staking gehören wahrscheinlich zu den einkünften aus gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und nicht zu den einkünften aus kapitalvermögen (§ 20 EStG). Dadurch gibt es zwar keine abgeltungssteuer, aber der verlust kann geltend gemacht werden.

erklärung oder begründung gibt es keine dazu. vielleicht ein bißchen blöd für dich, gehörst du doch zu den usern, die immer hilfsbereit sind. aber von mir wird es bis auf weiteres keinen steuercontent mehr geben. ich lasse mir nur ungern mit fadenscheinigen begründungen posts löschen.

ps.de ist halt "gastgeber", aber ich gehe nicht auf jede feier.


Antwort
Zitat
jotha
Beigetreten: 20.04.2006

Ein interessanter Kommentar zum Thema Staking von GermanDream07:

Rail Vladimir Geshkenbein WSOP 2013

Eine Ausnahme bildet in dem Rahmen Geld, das ich einem Spieler als spielförderndes Mittel geben. Wenn ich beispielsweise einem Spieler einen Teil des Turnier-Buy-ins bezahle, einen so genannten “share”, fällt das unter die Vorschriften des § 762 BGB. Dies kommt daher, weil ich mich als Gläubiger dann mittelbar an dem Spiel beteilige. Das Geld kann dann nicht gerichtlich eingeklagt werden, ist es bezahlt, kann es – genau wie oben zu § 762 BGB beschrieben – nicht zurückgefordert werden.

Die Frage ist, ob wirklich ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner entsteht.
Die Alternative wäre eben die Gründung z. B. einer BGB-Gesellschaft.


Antwort
Zitat
nurnochMM
Beigetreten: 22.01.2006

mal angenommen man will stakings in einem gewerbebetrieb führen,
was schreibt man denn am besten in eine gewerbeanmeldung?


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