Original von Syndra
Habe eine enge Verwandte, die seit ein paar Wochen bei den Spaziergängen mitläuft.
Ihre Freundinnen gehen da hin, sie macht es weil sie die Gesellschaft genießt. Laut ihr herrscht eine sehr friedliche Stimmung, keine Rechten und es ist halt eine Möglichkeit, andere Menschen zu treffen. Sie ist auch geimpft, das sagt sie da aber lieber nicht^^
Gibt hier btw so eine Art "Trend", dass sich sehr viele Pflegekräfte zum 1.3. arbeitssuchend melden, um schonmal drauf aufmerksam zu machen, was denn da passieren könnte mit dieser Impfpflicht.
Finde ich gut, bekomme atm echt das Kotzen auf Arbeit. Wir Mitarbeiter müssen uns boostern lassen, sonst Kündigung, während unsere werten Klienten alle nicht geschäftsfähig sind und ihre rechtlichen Vertreter - meist die Eltern - lustig entscheiden können, dass ihr 55 jähriger Sohn nicht geimpft werden soll, weil er seinen Autismus ja bestimmt durch eine Impfung im Kindesalter bekommen hat.
Nur noch absurd das Ganze
Verweigert ein rechtlicher Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter im Rahmen seiner gesetzlich definierten Aufgaben die Einwilligung in die Impfung, obwohl nach ärztlicher Einschätzung ohne die Impfung die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person stirbt oder einen gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf die Nichteinwilligung der gerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB.
Daraus ergibt sich, wenn der Betreuer (im gesetzl. Sinne) zu der Einschätzung gelangt, dass
a) keine begründete Gefahr besteht, dass der Bewohner ohne die Impfung einen gesundheitlichen Schaden erleidet oder
b) das medizinische Risiko der Impfung im konkreten Fall das Risiko einer COVID-19-Erkrankung überwiegt, so muss dies durch den behandelnden Arzt entsprechend attestiert werden (im Gerichtsverfahren wird ein amtlich bestellter Arzt als Gutachter eingesetzt).
Mit diesem Attest muss sich der gesetzliche Vertreter im zweiten Schritt an das zuständige Betreuungsgericht wenden und die Genehmigung der Nichteinwilligung im Sinne des § 1904 Abs. 2 BGB beantragen.
--> 7/7 Fällen bisher bei uns gescheitert. Führte zur Impfung der Bewohner und in 5 von 7 Fällen zum Entzug der gesetzl. Vertretung (wirkliche Querdenker-Hardliner). Persönliche Meinungen der gesetzl. Vertretung spielen hier keine Rolle.
Das paradoxe an der einrichtungsbezogenen Impflicht ist, dass die Klienten in diesem Kontext (unmittelbarer Lebensort) zwar geschützter sind - nicht jedoch wenn sie am gesellschaftlichem Leben außerhalb teilnehmen. Integration, Teilhabe und Inklusion sind somit während der Pandemie erschwert bis nicht möglich. Die vulnerablen Gruppen sind "geschützt aber isoliert" - somit im Widerspruch zur UN Behindertenrechtskonvention.