Skip to forum
Benachrichtigungen
Alles löschen

Inkasso Brief

150 Beiträge
35 Benutzer
0 Reactions
7,069 Ansichten
Twirex
Joined: 29.08.2006

Original von seros
Habe noch das hier gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Inkassoforderung-aus-Lastschriftrueckgabe-ohne-Benachrichtung--f132134.html

Bin halt echt Laie...
Keine Ahnung, was ich denen jetzt schreiben soll, oder halt einfach die scheiss Gebühr zahlen und nie wieder bei Rossmann einkaufen ...

Geh am Freitag mit einem Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht zum Mittagessen.
Danach kann ich Dir jedenfalls eine Tendenz geben, wie solche Fälle hier aktuell gehandhabt werden. I.E. natürlich alles Einzelfallentscheidung ;)


Antwort
Zitat
JoePistone
Joined: 31.03.2008

Original von MLP123

Original von JoePistone

Original von MLP123

Original von Patte87
nein wird aber zu einem wenn man nichts gegen macht.

jo habe halt null ahnung deswegen habe ich auch vor gericht gewonnen udn mehrere inkasso unternehmen abgewimmelt. schlaf gut

Auch wenn du gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegst, wird dieser nicht zum Vollstreckungstitel.

geht es dir jetzt wirklich um das Wort "Vollstreckungstitel"? Du merkst doch, dass du es hier mit einem rechtlichen Laien zu tun hast. Was soll so eine Versteifung auf rechtliche Begriffe? Ist doch eindeutig, dass Patte hier von Zwangsvollstreckung als Resultat aus einem gerichtlichen Mahnbescheid spricht. Und wenn man diesem Mahnbescheid nicht widerspricht, dann kann das Gericht einen Vollstreckungsbescheid erlassen aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Jedenfalls in dieser Sache hat Patte grundsätzlich Recht.

Dieser User gibt hier an, er kenne sich mit der rechtlichen Materie aus und gibt juristische Ratschläge, die zudem noch falsch sein. Und zur Sache gerichtlicher Mahnbescheid : aus diesem kann nicht vollstreckt werden. Der Gläubiger muß erst den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Der Schuldner kann hier innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden, so dass hier auch nicht vollstreckt werden kann.
Und zum Inkasso : der Gläubiger kann wählen, ob er einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragt. Nach der gängigen Rechtsprechung kann das Inkassobüro analog des RVG abrechnen, also eine 1,3 oder 1,5 Gebühr zulässig abrechnen. Beim Streitwert hier ergibt dies dies 45 Euro. Dabei ist es unerheblich, dass die Gebührenforderung höher als die Hauptforderung ist. Die Schadensminderungspflicht tritt nach der Rechtsprechung bei bestehenden Verzug nur dann ein, wenn der Fall rechtlich und tatsächlich einfach gelagert ist, wie zum Beispiel beim Formulieren einer Kündigung. Da hier noch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich war, ist die Einschaltung eines Inkassobüros zulässig.

Im Hinblick auf den gerichtlichen Mahnbescheid sagte Patte, dass man diesem widersprechen solle, weil man sonst schnell in die Situation kommt, dass man sich einer Zwangsvollstreckung ausgeliefert sieht.

Diese Aussage stimmt meiner Einschätzung nach. In der Tat ist der gerichtliche Mahnbescheid eine Option mit der man sehr schnell Vollstreckung gegen einen Schuldner erreichen kann. Natürlich kann man auch gegen den Vollstreckungsbescheid noch vorgehen, aber - soweit ich mich erinnern kann - muss man dies, im Gegensatz zu einem Widerspruch gegen den ursprünglichen Mahnbescheid, begründen und die Beweislast liegt beim Schuldner.

Jedenfalls war die Warnung von Patte dem Grunde nach richtig, wenn auch in der Auswahl der rechtlichen Begriffe nicht präzise genug.

Es handelt sich hier um ein Pokerforum in dem jedes Mitglied seinen Teil beitragen darf. Wenn du mit einem Problem in den PC-Bereich gehst und ein IT-Experte schreibt dir auf deine Anfrage "Deine Annahme xy ist falsch." dann ist dir damit sicher nicht weitergeholfen.

Mag sein, dass sich hier einige für ein Jahr vergraben haben für ihr VB und jetzt mal beeindrucken wollen. Und gegenüber Mandanten macht diese Art sicher Sinn, aber hier ist nicht Akquise sondern ein Forum wo Leute Tipps haben möchten.

Wenn man also schon Lust hat seine Expertise kostenlos mit Laien zu teilen, dann sollte man sich bitte die Mühe machen und es dem Laien auch so erklären, dass er es verstehen kann und nicht von oben herab dem Laien seine Fehler aufzeigen.


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Joined: 08.10.2008

Original von Twirex

Spoiler

Original von Powerqueen
Wenn du nur die Hauptforderung überweist, wird das Inkassobüro den eingehenden Betrag mit seiner Gebührenforderung verrechnen und keine Verrechnung mit der Hauptforderung vornehmen.

Der Gläubiger ist erstmal gar nie berechtigt die Tilgung zu bestimmen.
§ 366 I BGB (Verwendungszweck). Hilfsweise wäre Abs. 2 ne gesetzliche Reihenfolge.

Sollte die Forderung abgetreten sein, kann auch nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an Rossmann gezahlt werden.

Stimmt auch nur bei Anzeige der Abtretung (407 I BGB). Und das werden die tunlichst vermeiden, weil das Inkasso für die Einziehung eigner (=abgetretener) Forderungen keine Gebühren mehr verlangen darf. ;)

Original von Patte87
nein wird aber zu einem wenn man nichts gegen macht.

jo habe halt null ahnung deswegen habe ich auch vor gericht gewonnen udn mehrere inkasso unternehmen abgewimmelt. schlaf gut

Original von MLP123

Original von Patte87
nein wird aber zu einem wenn man nichts gegen macht.

jo habe halt null ahnung deswegen habe ich auch vor gericht gewonnen udn mehrere inkasso unternehmen abgewimmelt. schlaf gut

Auch wenn du gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegst, wird dieser nicht zum Vollstreckungstitel.

Stimmt, wenn man kleinlich ist. Aus Mahnbescheid wird per Antrag ein Vollstreckungsbescheid (§ 699 I 1 ZPO) und der ist ein Titel (794 I Nr. 4 ZPO).

Ja, Langeweile ;(

Meinst du nicht, dass hier eher §367 Abs. 1 BGB und Absatz 2 BGB anstelle von § 366 BGB anwendbar ist?


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Joined: 08.10.2008

Original von JoePistone

Original von MLP123

Original von JoePistone

Original von MLP123

Original von Patte87
nein wird aber zu einem wenn man nichts gegen macht.

jo habe halt null ahnung deswegen habe ich auch vor gericht gewonnen udn mehrere inkasso unternehmen abgewimmelt. schlaf gut

Auch wenn du gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegst, wird dieser nicht zum Vollstreckungstitel.

geht es dir jetzt wirklich um das Wort "Vollstreckungstitel"? Du merkst doch, dass du es hier mit einem rechtlichen Laien zu tun hast. Was soll so eine Versteifung auf rechtliche Begriffe? Ist doch eindeutig, dass Patte hier von Zwangsvollstreckung als Resultat aus einem gerichtlichen Mahnbescheid spricht. Und wenn man diesem Mahnbescheid nicht widerspricht, dann kann das Gericht einen Vollstreckungsbescheid erlassen aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Jedenfalls in dieser Sache hat Patte grundsätzlich Recht.

Dieser User gibt hier an, er kenne sich mit der rechtlichen Materie aus und gibt juristische Ratschläge, die zudem noch falsch sein. Und zur Sache gerichtlicher Mahnbescheid : aus diesem kann nicht vollstreckt werden. Der Gläubiger muß erst den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Der Schuldner kann hier innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden, so dass hier auch nicht vollstreckt werden kann.
Und zum Inkasso : der Gläubiger kann wählen, ob er einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen beauftragt. Nach der gängigen Rechtsprechung kann das Inkassobüro analog des RVG abrechnen, also eine 1,3 oder 1,5 Gebühr zulässig abrechnen. Beim Streitwert hier ergibt dies dies 45 Euro. Dabei ist es unerheblich, dass die Gebührenforderung höher als die Hauptforderung ist. Die Schadensminderungspflicht tritt nach der Rechtsprechung bei bestehenden Verzug nur dann ein, wenn der Fall rechtlich und tatsächlich einfach gelagert ist, wie zum Beispiel beim Formulieren einer Kündigung. Da hier noch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich war, ist die Einschaltung eines Inkassobüros zulässig.

Im Hinblick auf den gerichtlichen Mahnbescheid sagte Patte, dass man diesem widersprechen solle, weil man sonst schnell in die Situation kommt, dass man sich einer Zwangsvollstreckung ausgeliefert sieht.

Diese Aussage stimmt meiner Einschätzung nach. In der Tat ist der gerichtliche Mahnbescheid eine Option mit der man sehr schnell Vollstreckung gegen einen Schuldner erreichen kann. Natürlich kann man auch gegen den Vollstreckungsbescheid noch vorgehen, aber - soweit ich mich erinnern kann - muss man dies, im Gegensatz zu einem Widerspruch gegen den ursprünglichen Mahnbescheid, begründen und die Beweislast liegt beim Schuldner.

Jedenfalls war die Warnung von Patte dem Grunde nach richtig, wenn auch in der Auswahl der rechtlichen Begriffe nicht präzise genug.

Es handelt sich hier um ein Pokerforum in dem jedes Mitglied seinen Teil beitragen darf. Wenn du mit einem Problem in den PC-Bereich gehst und ein IT-Experte schreibt dir auf deine Anfrage "Deine Annahme xy ist falsch." dann ist dir damit sicher nicht weitergeholfen.

Mag sein, dass sich hier einige für ein Jahr vergraben haben für ihr VB und jetzt mal beeindrucken wollen. Und gegenüber Mandanten macht diese Art sicher Sinn, aber hier ist nicht Akquise sondern ein Forum wo Leute Tipps haben möchten.

Wenn man also schon Lust hat seine Expertise kostenlos mit Laien zu teilen, dann sollte man sich bitte die Mühe machen und es dem Laien auch so erklären, dass er es verstehen kann und nicht von oben herab dem Laien seine Fehler aufzeigen.

Wenn ich keine Ahnung gebe ich auch keine Meinung ab. Aber Patte versucht hier auch noch auf seiner Meinung zur Inkassoforderung zu beharren. Wenn er Hilfesuchender wäre, würde ich meine Wortwahl auch mäßigen. Vielleicht bin ich auch ihm gegenüber voreingenommen, wenn seine Beiträge im NFL Forum liest, wo er jede Woche einzelnen Spieler schwere Verletzungen wünscht und sich auch bei Eintreten darüber freut und feiert.


Antwort
Zitat
Twirex
Joined: 29.08.2006

@ JoePistone

Danke, 100% agree.

Insbesondere ist das hier halt auch nicht wirklich genau:

Original von MLP123
Dieser User gibt hier an, er kenne sich mit der rechtlichen Materie aus und gibt juristische Ratschläge, die zudem noch falsch sein. Und zur Sache gerichtlicher Mahnbescheid : aus diesem kann nicht vollstreckt werden. Der Gläubiger muß erst den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Der Schuldner kann hier innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden, so dass hier auch nicht vollstreckt werden kann.

Pappe hat insofern Recht, als dass man gegen den Mahnbescheid schon rechtzeitig Widerspruch (nicht Einspruch!) einlegen muss.

Wird das verpasst, ist der Vollstreckungsbescheid erst mal in der Welt, und der Gläubiger hat seinen Titel.

Dann kannst Du "Einspruch" erheben und den Vollstreckungsbescheid wieder aus der Welt schaffen, hast dann aber wie bei einem Versäumnisurteil jedenfalls Gerichtskosten zu tragen, auch wenn Du gewinnst! (Sanktion!)

Von dem her hatte Pappe auch in der Sache her Recht.

In der Sache meint ihr beide vermutlich das gleiche, aber diese Überheblichkeit ist imho Fehl am Platze.

Seis drum, seid lieb zueinander :f_drink:

@ Siedepunkt

Hmm, ich dachte zunächst du hast Recht, mittlerweile aber ein Störgefühl.

Kosten sind Wechsel-, Prozess- und Vollstreckungskosten, darüber hinaus alle sonstigen Aufwendungen, die der Gläubiger zur Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs gemacht hat; dabei setzt die Anwendung des § 367 voraus, dass dem Gläubiger hinsichtlich der Kosten aus Verzug, positiver Vertragsverletzung oder aus sonstigem Rechtsgrund ein Ersatzanspruch zusteht.

Die Forderung darf ja nicht abgetreten werden, da das Inkassobüro sonst keine Kosten verlangen dürfte (das ist gängige Rspr). Läuft also wohl über eine Einziehungsermächtigung oder sowas. Gläubiger bleibt Rossmann. Rossmann hat aber keine Kosten, da die dem Inkassobüro anfallen.

Würde Inkasso die Kosten Rossmann in Rechnung stellen, so dass es deren Kosten wären, würden sie ja immer Miese machen, wenn am Ende der Kunde nicht zahlt / zahlen kann.

Müsste man mal das genaue Vertragskonstrukt zw. Rossmann und Inkasso angucken. Aber das müssten im die Falle des Falles ja alles vortragen.

Witzig jedenfalls, wie viele Problemchen hier drin stecken.


Antwort
Zitat
JoePistone
Joined: 31.03.2008

@Siedepunkt: Verstehe sehr gut was du meinst. Mir ist Patte auch schon mehrmals negativ mit seinen Posts im NFL-Thread aufgefallen, aber als Jurist lernt man doch von der Person losgelöst Fragestellungen zu beurteilen ;)


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Joined: 08.10.2008

Original von Twirex
@ JoePistone

Danke, 100% agree.

Insbesondere ist das hier halt auch nicht wirklich genau:

Original von MLP123
Dieser User gibt hier an, er kenne sich mit der rechtlichen Materie aus und gibt juristische Ratschläge, die zudem noch falsch sein. Und zur Sache gerichtlicher Mahnbescheid : aus diesem kann nicht vollstreckt werden. Der Gläubiger muß erst den Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Der Schuldner kann hier innerhalb der Frist Einspruch eingelegt werden, so dass hier auch nicht vollstreckt werden kann.

Pappe hat insofern Recht, als dass man gegen den Mahnbescheid schon rechtzeitig Widerspruch (nicht Einspruch!) einlegen muss.

Wird das verpasst, ist der Vollstreckungsbescheid erst mal in der Welt, und der Gläubiger hat seinen Titel.

Dann kannst Du "Einspruch" erheben und den Vollstreckungsbescheid wieder aus der Welt schaffen, hast dann aber wie bei einem Versäumnisurteil jedenfalls Gerichtskosten zu tragen, auch wenn Du gewinnst! (Sanktion!)

Von dem her hatte Pappe auch in der Sache her Recht.

In der Sache meint ihr beide vermutlich das gleiche, aber diese Überheblichkeit ist imho Fehl am Platze.

Seis drum, seid lieb zueinander :f_drink:

@ Siedepunkt

Hmm, ich dachte zunächst du hast Recht, mittlerweile aber ein Störgefühl.

Kosten sind Wechsel-, Prozess- und Vollstreckungskosten, darüber hinaus alle sonstigen Aufwendungen, die der Gläubiger zur Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs gemacht hat; dabei setzt die Anwendung des § 367 voraus, dass dem Gläubiger hinsichtlich der Kosten aus Verzug, positiver Vertragsverletzung oder aus sonstigem Rechtsgrund ein Ersatzanspruch zusteht.

Die Forderung darf ja nicht abgetreten werden, da das Inkassobüro sonst keine Kosten verlangen dürfte (das ist gängige Rspr). Läuft also wohl über eine Einziehungsermächtigung oder sowas. Gläubiger bleibt Rossmann. Rossmann hat aber keine Kosten, da die dem Inkassobüro anfallen.

Würde Inkasso die Kosten Rossmann in Rechnung stellen, so dass es deren Kosten wären, würden sie ja immer Miese machen, wenn am Ende der Kunde nicht zahlt / zahlen kann.

Müsste man mal das genaue Vertragskonstrukt zw. Rossmann und Inkasso angucken. Aber das müssten im die Falle des Falles ja alles vortragen.

Witzig jedenfalls, wie viele Problemchen hier drin stecken.

Deine Ausführungen zum Vollstreckungsbescheid sind falsch. Aber ich erläutere es kurz. Nach Beantragung und Erlass des VB kann der Schuldner Einspruch einlegen. Erst nach Ablauf der Frist kann der Gläubiger vollstrecken. Legt der Schuldner Einspruch gibt das "Mahngericht" an das zuständige Gericht die Sache ab. Das zuständige Gericht fordert den Kläger jetzt auf, seine Klage zu begründen. Die Kosten werden erst mit Urteil festgelegt und dies hat auch nichts mit einem Versäumnisurteil zu tun. Zusammenfassend kann man sagen: erst wenn der Schuldner zweimal innerhalb der Fristen nicht reagiert, kann der Gläubiger vollstrecken.


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Joined: 08.10.2008

Ich sehe keine Gründe, weshalb 367 BGB nicht zur Anwendung kommen soll. Es ist vergleichbar, als wenn ein RA die Forderung des Mandanten mit einer Kostennote dem Schuldner zuschickt. Zahlt der Schuldner nur einen Teil, wird dies mit der Kostennote verrechnet, selbst wenn der Schuldner eine Tilgungsbestimmung vornimmt.


Antwort
Zitat
Twirex
Joined: 29.08.2006

Mein letzter Post hier, außer OP will konkret was wissen.

Original von Siedepunkt
Deine Ausführungen zum Vollstreckungsbescheid sind falsch. Aber ich erläutere es kurz. Nach Beantragung und Erlass des VB kann der Schuldner Einspruch einlegen. Erst nach Ablauf der Frist kann der Gläubiger vollstrecken. Legt der Schuldner Einspruch gibt das "Mahngericht" an das zuständige Gericht die Sache ab. Das zuständige Gericht fordert den Kläger jetzt auf, seine Klage zu begründen. Die Kosten werden erst mit Urteil festgelegt und dies hat auch nichts mit einem Versäumnisurteil zu tun.

Zusammenfassend kann man sagen: erst wenn der Schuldner zweimal innerhalb der Fristen nicht reagiert, kann der Gläubiger vollstrecken.

Das ist in beiden Punkten Falsch.
Der Vollstreckungsbescheid ist ein Titel, auch vor Ablauf der Einspruchsfrist.

Da der Vollstreckungsbescheid in Abs. 1 einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichgestellt wird (§ 708 Nr. 2), braucht der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung nicht den Ablauf der Einspruchsfrist (→ Rn. 13 f.) und die Rechtskraft abzuwarten. Vielmehr genügt die vorherige oder gleichzeitige Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner (§ 795 Satz 1 iVm § 750 Abs. 1 Satz 1).6 Wird der Vollstreckungsbescheid auf Einspruch des Schuldners im streitigen Verfahren wieder aufgehoben (§§ 700 Abs. 1, 343 Satz 2), tritt dessen vorläufige Vollstreckbarkeit außer Kraft (§ 717 Abs. 1).

Quelle: MüKoZPO/Schüler, 5. Aufl. 2016, ZPO § 700 Rn. 4

Das mit den Kosten ist gleich doppelt falsch.
1. Das Gericht legt gar keine Kosten fest, sondern trifft eine Entscheidung wer die (vom Rechtsfpleger) festgelegten Kosten zu treffen hat, "Kostengrundentscheidung".
2. Hat der Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid-Empfäger immer einen Teil der Kosten zu tragen, auch wenn er sonst gewinnt. Und das hat sehr wohl was mit einem Versäumnisurteil zu tun, da dessen Kostennorm, § 344 ZPO anzuwenden ist.

Grund: der Schuldner soll "bestraft" werden dafür, dass er nicht sofort reagiert, und wie von Pappe von Anfang an gesagt, sich schon gegen den Mahnbescheid wehrt.

§ 344
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

§ 344 gilt nur bei zulässigem Einspruch gegen ein (echtes) Versäumnisurteil und nachfolgender Entscheidung gemäß § 343 S. 2. Allein bei voller oder teilweiser Aufhebung des ursprünglichen Versäumnisurteils muss nämlich eine neue Kostenentscheidung unter Berücksichtigung von § 344 getroffen werden. § 344 gilt auch, wenn sich der zulässige Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1) richtet

MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, ZPO § 344 Rn. 3


Antwort
Zitat
wahnfried
Joined: 29.08.2007

@Twirex - welche Kosten sollen das denn sein, die im Mahnverfahren entstehen, und im Klageverfahren nicht angerechnet werden? (bleiben nur die Auslagen übrig, wenn sie denn zwei mal ((einmal im Mahnverfahren, dann im Klageverfahren) geltend gemacht werden). Die Verfahrensgebühr des Anwalts ist voll anzurechnen, die Gerichtskosten sowieso.

- naja gut, die zusätzliche 0,5 Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG bleibt natürlich anrechnungsfrei im Regelfall, hast insofern Recht.


Antwort
Zitat
Twirex
Joined: 29.08.2006

@ wahnfried

Klar, es macht das Kraut nicht fett, das habe ich auch nie behauptet. ;) Nur wenn man hier schon andere penibel verbessert, sollte man keine eigenen technischen Fehler machen.

Und die Kosten werden im Tenor klar getrennt.

Die Kosten der Säumnis müssen bei Aufhebung oder Abänderung des Versäumnisurteils abstrakt, dh. auch bei Ungewissheit über Mehrkosten, und gesondert ausgewiesen und der säumigen Partei in Ausnahme zu §§ 91, 91a4 sanktionsweise auferlegt werden (→ Rn. 2).5 Beispielsweise: „Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom … entstandenen Kosten, die der Beklagte zu tragen hat“.

Hierunter fallen zB Kosten zusätzlicher Ladung von Zeugen, Reisekosten; Verdienstausfall


Antwort
Zitat
ipraythesun
Joined: 11.01.2011

Die von dir genannten Punkte:

Hierunter fallen zB Kosten zusätzlicher Ladung von Zeugen, Reisekosten; Verdienstausfall

fallen nur bei unmittelbarer Anwendung des §344 ZPO an und sind auf das Verfahren beim Versäumnisurteil zugeschnitten. Im Mahnbescheidsverfahren gibt es u.a. keine Zeugenvernehmung.

Was geben die Experten denn für einen Ratschlag für OP?


Antwort
Zitat
Twirex
Joined: 29.08.2006

Original von ipraythesun
Die von dir genannten Punkte:

Hierunter fallen zB Kosten zusätzlicher Ladung von Zeugen, Reisekosten; Verdienstausfall
fallen nur bei unmittelbarer Anwendung des §344 ZPO an und sind auf das Verfahren beim Versäumnisurteil zugeschnitten. Im Mahnbescheidsverfahren gibt es u.a. keine Zeugenvernehmung.

Wegen der Tenorierung zitiert und fett markiert. wahnfried hat die Frage ja schon mit seinem Edit selbst beantwortet. Zugegeben, missverständlich.

Wenns Dich interessiert, JuS 2015, 614

Spoiler

Erlässt das Gericht gegen den Schuldner mangels rechtzeitigen Widerspruchs gegen den Mahnbescheid einen Vollstreckungsbescheid und legt der Schuldner hiergegen Einspruch ein, dann entsteht für den Rechtsanwalt zusätzlich zu seiner Verfahrensgebühr gem. VV RVG 3100 und seiner Terminsgebühr gem. VV RVG 3104 eine weitere Gebühr iHv 0,5 gem. VV RVG 3308.16 Diese sog. Vollstreckungsbescheidsgebühr wird – anders als die Mahnverfahrensgebühr gem. VV RVG 3305 – nicht auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits vor dem Streitgericht angerechnet


Antwort
Zitat
wahnfried
Joined: 29.08.2007

Ich meine, dass ein Rechtsstreit um die Kosten bei solchen "Popelbeträgen" sich nicht lohnt - für beide Seiten nicht, insbesondere wenn man die Leistungsfähigkeit vom Schuldner nicht kennt. Ich weiß aber nicht, wie Rossmann bzw. das Inkasso das sieht. Ich weiß aber, dass manche Unternehmen keine Kosten/Nutzen-Analyse vornehmen und auch Kleinstbeträge durchfechten und vollstrecken. Selbst wenn du nicht zahlst und gewinnst kostet das Geld bzw. Zeit und Nerven auch für dich. Ich kenne auch den Sachverhalt nicht komplett, und kann und will daher keine verbindliche Rechtsauskunft für den Einzelfall abgeben. Selbst wenn du eine korrekte Einzelfallauskunft bekommen würdest, könnte das Gericht trotzdem falsch entscheiden, oder die Sache anders sehen.
Mir ist das selbst mal passiert. Hatte eine falsche Kontonummer bzw. Bankleitzahl angegeben aus versehen. Erstens war es mein Fehler, und zweitens war es mir zu dumm mich wegen -glaub ich waren 60,- € oder so- eingehend mit der Sache zu beschäftigen. Ist aber schon länger her.


Antwort
Zitat
Snookz
Joined: 13.06.2008

Ich bin auch kein Jurist, aber nur mal kurz von Wikipedia (und dazu vielleicht eine Einschätzung eines Juristen hier?):

Im deutschen Recht ist die Schadensminderungspflicht in § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert, der für alle Ersatzforderungen – auch öffentlich-rechtliche – zumindest entsprechend gilt. Daraus ergibt sich, dass der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, was auch dann gilt, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Wenn man sich jetzt überlegt, dass Rossmann durch einen Anruf bei der Bank die Adresse des Schuldners heraus bekommen kann um dann eine Mahnung zu verschicken und dafür z.B. die dafür benötigte Zeit mit dem doppelten Stundensatz des Angestellten, der das bearbeitet, verrechnet, kommt dann der Schuldner nicht trotzdem deutlich billiger dabei weg?
Ist durch das direkte Abtreten an das Inkassobüro nicht diese Schadensminderungspflicht verletzt? Immerhin reden wir von Kosten, die zusätzlich zur Hauptforderung anfallen, von 60€. Das ist immerhin das dreifache der Hauptforderung.


Antwort
Zitat
Patte87
Joined: 10.11.2008

Im prinzip schon deswegen haben inkassos auch meistens keine chance. ist aber auch einzelfall abhängig jee nach größe des unternehmens und aufwand der betireben werden muss. rossmann ist jetzt kein kleines unternehmen und die haben wihl auch genug leute die das machen können. da brauch man keine forderungen verkaufen.

Mal ne andere sache habe jetzt nciht hier liegen: die inkasso unternehmen arbeiten die im auftrag oder nicht? die kaufen doch die forderungen von den unternehmen auf also arbeiten die nicht im auftrag sehe ihc das richtig? wenn sie es nciht tun kann es einem dann icht eigentlich egal sein da man mit der inkasso kein vertrag hat und somit nichts mit denen zu tun. so swehe ich das zumindest. soll die inkasso einen anscrheiben ich habe mit denen nichts zu tun mein vertrag oder what ever läuft mit der firma wo ich die sache gekauft habe


Antwort
Zitat
JoePistone
Joined: 31.03.2008

Richtig ist, dass viele Inkasso-Unternehmen Forderungspakete von Unternehmen aufkaufen. Ob das auch die gängige Praxis bei Rossmann ist weiss ich aber nicht.

Nicht richtig ist, dass man nur aus Vertrag Forderungen geltend machen kann. Vorliegend hat das Unternehmen seine Forderung aus Vertrag an das Inkasso-Unternehmen "abgetreten" ( https://dejure.org/gesetze/BGB/398.html). Das Inkasso-Unternehmen ist dadurch neuer Gläubiger der Forderung geworden und kann deshalb die Forderung im eigenen Namen geltend machen.


Antwort
Zitat
wahnfried
Joined: 29.08.2007

Kommt drauf an:
Normal Inkasso ist ohne Abtretung und ohne Forderungskauf. Das Inkassounternehmen handelt dann als Bevollmächtigter im Namen und im Auftrag des Forderungsinhabers. Wie ein Anwalt quasi. Die brauchen keinen Vertrag mit dir.

Ein Forderungsaufkäufer kann selbst keine Inkassogebühren nehmen, jedenfalls nicht nach dem Kauf und Abtretung der Forderung, weil er dann ja eine eigene Forderung dir gegenüber geltend macht. Da braucht es auch keinen extra Vertrag mit dir. Die sind aber berechtigt, die Forderung gegenüber dir direkt geltend zu machen, denn sie sind ja durch die Abtretung Inhaber der Forderung geworden.

Eine Variante ist die sog. treuhänderische Abtretung der Forderung an das Inkasso-Unternehmen. Das bedeutet, dass das Inkasso-Unternehmen zwar formal-rechtlich Eigentümer der Forderung wird, der Ursprungsgläubiger aber wirtschaftlich Inhaber der Forderung bleibt und z.B. auch jederzeit die Rückübertragung der Forderung an ihn verlangen kann. Auch hier können Inkassogebühren verlangt werden.


Antwort
Zitat
seros
Joined: 29.05.2005

Danke an alle für die wertvollen Tipps.
Konto war ja nicht gedeckt, ein Tag später war wieder Knete drauf ... naja. mein Fehler. Asozial ist es von Rossmann trotzdem. Werde dort nie wieder in meinem Leben einkaufen als Konsequenz.
Hab einfach die Knete überwiesen, da ich halt doch keine Lust drauf hatte, mich da rumzustreiten. Lehrgeld... :(


Antwort
Zitat
knorki
Joined: 10.07.2008

Bei Inkasso Klamotten hab ich bisher immer nur die ursprüngliche Forderung an den Gläubiger gezahlt und gut, Gebühren etc ignoriert. Bisher hats immer geklappt.


Antwort
Zitat