wurde mir halt so von meinem Anwalt gesagt. Aber da es inzwischen eh verjährt ist, wirst du die Antwort wohl nie erhalten. Ansonsten gibts halt auch solche Urteile:
AG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 48 C 2904/15 : Zitat: Als Verzugsschaden können regelmäßig die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht werden, wozu grundsätzlich auch Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zählen. In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerbliches Großunternehmen für die Geltendmachung einer auf Zahlungsverzug gestützten Schadenersatzforderung sowie der aufgelaufenen Zahlungsrückstände allerdings keiner anwaltlichen Hilfe oder der Hilfe eines Inkassodienstleisters. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister sind dann vom Kunden nicht zu erstatten, da insoweit ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt (BGH, Urteil vom 06.10.2010, - VIII ZR 271/09 -, NJW 2011, 296 ; AG Hamm, Urteil vom 13.12.2012, - 24 C 208/12 -, AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012, - 425 C 6285/12 ; AG Werl, Urteil vom 30.03.2012, - 4 C 102/12 -; AG Hannover, Urteil vom 24.09.2009, - 514 C 7041/09 -).