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Inkasso Brief

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MLP123
Beigetreten: 30.05.2006

Original von GeraldG
Sie hat einen Anspruch, aber niemals in der Höhe die sie fordert. Das weiß die alte selbst. Und einen Titel für ihre Forderungen kriegt sie nicht, nachdem ich dem Mahnbescheid widersprochen habe. Und vor Gericht zieht die alte für ~200€ nicht. Zumal der Ausgang ungewiss wäre.

Na dann.


Antwort
Zitat
GeraldG
Beigetreten: 24.05.2011

ja ne? man kann natürlich auch einfach jeden scheiß direkt zahlen


Antwort
Zitat
MLP123
Beigetreten: 30.05.2006

Original von GeraldG
ja ne? man kann natürlich auch einfach jeden scheiß direkt zahlen

Dann erzähle doch mal, welche Einwendungen gegen die Gebührenforderung der Anwältin bestehen. Ausgang des Verfahrens ungewiß? Diese Einwendung will ich mal sehen.


Antwort
Zitat
GeraldG
Beigetreten: 24.05.2011

wurde mir halt so von meinem Anwalt gesagt. Aber da es inzwischen eh verjährt ist, wirst du die Antwort wohl nie erhalten. Ansonsten gibts halt auch solche Urteile:
AG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2015 – 48 C 2904/15 : Zitat: Als Verzugsschaden können regelmäßig die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung geltend gemacht werden, wozu grundsätzlich auch Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zählen. In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerbliches Großunternehmen für die Geltendmachung einer auf Zahlungsverzug gestützten Schadenersatzforderung sowie der aufgelaufenen Zahlungsrückstände allerdings keiner anwaltlichen Hilfe oder der Hilfe eines Inkassodienstleisters. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister sind dann vom Kunden nicht zu erstatten, da insoweit ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vorliegt (BGH, Urteil vom 06.10.2010, - VIII ZR 271/09 -, NJW 2011, 296 ; AG Hamm, Urteil vom 13.12.2012, - 24 C 208/12 -, AG Dortmund, Urteil vom 08.08.2012, - 425 C 6285/12 ; AG Werl, Urteil vom 30.03.2012, - 4 C 102/12 -; AG Hannover, Urteil vom 24.09.2009, - 514 C 7041/09 -).


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Beigetreten: 08.10.2008

Es gibt nur ganz wenige Gerichte, die dies so sehen. Die ständige Rechtsprechung hält dies für keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Die zitierte Rspr des BGH betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.


Antwort
Zitat
GeraldG
Beigetreten: 24.05.2011

Und wieso wird dann nie geklagt?


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Zitat
MfGOne
Beigetreten: 17.08.2006

einfach seine Rechnungen zahlen is immer noch beste Line.... :truestory:


Antwort
Zitat
Siedepunkt
Beigetreten: 08.10.2008

Original von GeraldG
Und wieso wird dann nie geklagt?

Wieso sollte nie geklagt werden? In außergerichtlichen Streitigkeiten erfolgt dies über MB und VB; falls Widerspruch oder Einspruch eingelegt wird, geht es in das streitige Verfahren. Standard.


Antwort
Zitat
Danhel
Beigetreten: 09.10.2007

Original von MfGOne
einfach seine Rechnungen zahlen is immer noch beste Line.... :truestory:

:f_biggrin:


Antwort
Zitat