@TyCobb: ich dachte, du kennst die Rechtsprechung, auf der deine Ausführungen beruhen.
1. Beschluss des BVerfG, Beschluss vom 07. September 2011 - 1 BvR 1012/11
"Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt. Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991 <2994> m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München, Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S. 832; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U 234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S. 729; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -, NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April 2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481; Unberath, in: Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009, § 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.). Nach herrschender Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist (vgl. Unberath, a.a.O., m.w.N.; Ernst, a.a.O., m.w.N.). Ersteres hat die Beschwerdeführerin in ihrem Klageantrag beachtet, zu letzterem hat sie in ihrem Sachvortrag schlüssig Stellung genommen."
2. BGH · Urteil vom 29. Juni 2005 · Az. VIII ZR 299/04
Der Senat hat in einer Entscheidung vom 24. Mai 1967 (VIII ZR 278/64, unter II) die einem Gläubiger durch den Auftrag zur Einziehung einer Forderung bei einem Inkassobüro entstandenen Kosten als möglichen Verzugsschaden angesehen, der grundsätzlich gemäß § 286 BGB zu ersetzen ist, und lediglich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Gläubigers nach § 254 Abs. 2 BGB die Frage aufgeworfen, ob der Gläubiger eine Erfolglosigkeit der Bemühungen des Inkassobüros voraussehen konnte. Vor diesem Hintergrund wäre die Annahme, die Beklagte hätte bei ihren Anträgen auf Erlaß der Vollstreckungsbescheide jedenfalls erkennen können und müssen, daß ihre Ansprüche auf Mahnund Inkassokosten zumindest teilweise schon in einer Schlüssigkeitsprüfung scheitern würden, selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn dies tatsächlich der Fall ist.
3. Zu der Frage, wenn der Gläubiger eine Rechtsabteilung hat, gilt immer noch der Maßstab der BGH Rspr. mit den zwei Ausnahmefällen nach §254 II BGB (siehe oben).
Das AG Brandenburg hat sich mit der Frage befasst: AG Brandenburg an der Havel · Urteil vom 23. Juli 2012 · Az. 37 C 54/12 . Das AG Brandenburg, das sich sehr viel Mühe gemacht und auch teilweise überzeugend in solchen Fällen die Erstattungsfähigkeit verneint, schreibt im letzten Satz des Urteils: "Auch weicht die hiesige Entscheidung von der wohl herrschenden Meinung ab"
4. Die vom BGH gemachten Einschränkungen der Erstattungsfähigkeit ( dass die Höhe der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig gewesen ist), liegen hier nicht vor.
5. Kommen wir zu der von dir zitierten Entscheidung des BGH:
Eine klare Aussage des BGH: Sie muss auch von denen gehört werden, die meinen, der Gläubiger müsse immer weiter mahnen, eine weitere Inanspruchnahme seiner personellen und sachlichen Ressourcen hinnehmen und die damit verbundenen Kosten tragen (vgl. in diesem – jetzt zurückgewiesenen – Sinn etwa AG Dortmund WuM 15, 78; AG Essen-Steele 18.12.14, 12 C 141/14). Ausgehend von diesen Grundsätzen bleibt es unerheblich, ob der Gläubiger einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister mit der vorgerichtlichen Forderungsbeitreibung beauftragt. Beide sind gleichermaßen – der Inkasso-dienstleister nach dem RDG – befugt, diese Rechtsdienstleistung zu erbringen. Diese Übertragung der Grundsätze auf das Inkasso wird in der Litaratur einhellig bejaht; eine Entscheidung des BGH steht noch aus.
Zu der von mir genannten Ausnahme der Einfachheit nimmt der BGH auch Stellung:
Auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen darf ein Gläubiger einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn er den Schuldner verzugsbegründend gemahnt hat.
Damit kann das Inkassounternehmen auch dann erstattungsfähig die Forderung eintreiben, wenn es eine rechtlich einfache Materie vorliegt.
Demnach sehe ich keine Gründe, weshalb die Forderung des Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig sein soll.