BFH, Urteil vom 22. Februar 2023 – X R 8/21 –, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811
Dies Urteil ist gerade das aktuellste, welches sich auf höchster Rechtsprechung mit dem Thema Online Poker auseinandersetzt.
Ich denke die Leitsätze kann ich noch posten, werde sich aber zur Sicherheit in den Spoiler packen:
Spoiler
Leitsatz
1. Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel (hier: in der Variante "Texas Hold'em") können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (Fortführung der BFH-Urteile vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48 --Turnierpoker--, und vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070 --Casinopoker--).(Rn.19)
2. Die erforderliche Abgrenzung zu privaten Tätigkeiten richtet sich bei Spielern --ebenso wie bei Sportlern-- danach, ob der Steuerpflichtige mit seiner Betätigung private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken. Für das insoweit maßgebliche "Leitbild eines Berufsspielers" ist vor allem das planmäßige Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz "beruflicher" Erfahrungen prägend.(Rn.45)
3. Bei einem Online-Pokerspieler ist der Raum, in dem sich der Computer befindet, von dem aus der Spieler seine Tätigkeit ausübt, als Betriebsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige über diesen Raum eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Sofern diese Betriebsstätte sich im Inland befindet, unterliegt die Tätigkeit der Gewerbesteuer (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28 --Casinopoker--).(Rn.67) (Rn.68)
Orientierungssatz
1. Für die Nachhaltigkeit des Handelns kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige sich mit dem Online-Pokerspiel eine ständige Erwerbsquelle erschließen will, ob er die mit dem Pokerspiel erzielten Gewinne während seines fortgesetzten Mathematik-Studiums nicht zur Finanzierung seines -- anderweitig sichergestellten -- Lebensunterhalts ausgegeben, sondern angespart hat, oder ob er einen weiteren Nutzen aus seiner Spieltätigkeit gezogen hat (z.B. Einsatz als Werbefigur, Auftritte bei Veranstaltungen, Leitung von Kursen).(Rn.24) (Rn.25)
2. Die Beteiligung eines Online-Pokerspielers am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann auch in Fällen zu bejahen sein, in denen der Spieler nicht mit einem Spielveranstalter, sondern nur mit seinen Mitspielern in Rechtsbeziehungen tritt (vgl. BFH-Rechtsprechung).(Rn.33) (Rn.35) (Rn.39)
3. Der BFH-Rechtsprechung lässt sich nicht entnehmen, dass ein formalisierter Spielvertrag Voraussetzung für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr wäre.(Rn.34)
4. Die Betätigung des Steuerpflichtigen als Online-Pokerspieler tritt bereits durch sein Auftreten unter jeweiligen Benutzernamen nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung; zur Bejahung der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kommt es nicht auf die Kenntnis der Mitspieler vom Klarnamen des Steuerpflichtigen an.(Rn.36)
5. Ob der Steuerpflichtige seine Gewinne aus Geschäften mit natürlichen Personen oder aber aus Interaktionen mit einer Software ("Bots", Computerprogramme) erzielt, ist für den in seiner Person zu erfüllenden Tatbestand der Gewerblichkeit unerheblich.(Rn.41)
6. Bei der Prüfung, ob die (anonyme) Online-Pokerspieltätigkeit des Steuerpflichtigen den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschritten hat, können Indizien, die auf die Öffentlichkeitswirkung einer Turnierteilnahme abstellen (mediale Präsenz und Vermarktung), nicht von entscheidender Bedeutung sein.(Rn.47)
7. Zu Leitsatz 3: Betriebsstätte im Inland kann auch ein "Kinderzimmer" mit einem Computer sein, das der Steuerpflichtige als junger Erwachsener im elterlichen Haushalt bewohnt.(Rn.67)