Was Messer betrifft, ist die größte Lücke im Waffengesetz bei Klappmessern. Um Messer mit einer feststehenden Klinge, ohne berechtigtes Interesse, führen zu dürfen, müssen diese eine Klingenlänge von <=12cm haben. Diese maximale Klingenlänge trifft aber nur auf Messer mit feststehender Klinge zu. Klappmesser haben die Beschränkung nicht. Es ist also erlaubt ein Klappmesser mit >12cm Klinge zu führen, solange es sich nicht um ein Einhandmesser (mit einer Hand öffenbar) handelt. Es zwingt einen aber niemand ein Klappmesser, welches >12cm Klingenlänge hat, zusammengeklappt zu transportieren. Es gibt sogar eine klappbare Machete mit 24cm Klingenlänge, die einen Holster hat, der das ausgeklappte Führen völlig legal ermöglicht.
Also wenn jemand Lust auf eine ordentliche Messerstecherei hat, merkt euch: Klappmesser klappt besser.
Original von IbleedUdry
Was Messer betrifft, ist die größte Lücke im Waffengesetz bei Klappmessern. Um Messer mit einer feststehenden Klinge, ohne berechtigtes Interesse, führen zu dürfen, müssen diese eine Klingenlänge von <=12cm haben. Diese maximale Klingenlänge trifft aber nur auf Messer mit feststehender Klinge zu. Klappmesser haben die Beschränkung nicht. Es ist also erlaubt ein Klappmesser mit >12cm Klinge zu führen, solange es sich nicht um ein Einhandmesser (mit einer Hand öffenbar) handelt. Es zwingt einen aber niemand ein Klappmesser, welches >12cm Klingenlänge hat, zusammengeklappt zu transportieren. Es gibt sogar eine klappbare Machete mit 24cm Klingenlänge, die einen Holster hat, der das ausgeklappte Führen völlig legal ermöglicht.
Also wenn jemand Lust auf eine ordentliche Messerstecherei hat, merkt euch: Klappmesser klappt besser.
Username checks out!
Wie schützen sich Geldkuriere? Wenn man von A nach B muss, ist weglaufen keine Option, gerade wenn u.U. bekannt ist, dass man eine größere Menge transportieren muss und es auch schon Aussagen gab wie "dich schnapp ich mir noch" oder "ich weiß wo du an x y bist". Wenn also kein Messer, was dann? Krav Maga?
Geldkurriere haben doch in aller Regel Schusswaffen (inkl. Berechtigung dafür obv).
Original von bastimw
Warum sagst du dem Angreifer nicht, dass du ein großer Prinz aus Afrika bist und du etliche Millionen hast, du aber 3000 brauchst um an dein Vermögen heran zu kommen?
Geldkurier ist so ziemlich der einzige "zivile" use case bei dem man in Deutschland eine Chance auf die Erlaubnis hat, in der Öffentlichkeit(Stadt) eine Pistole zu führen. Im Gegensatz dazu ist es als Personenschützer nahezu ausgeschlossen, so eine Erlaubnis zu bekommen. Geld beschützen scheint wichtiger :f_thumbsup:.
Spoiler
Wahrscheinlich ist die Begründung, dass es ja Polizeischutz für stark gefährdete Personen gibt.
Geldtransporter werden wahrscheinlich einfach deutlich öfter überfallen als Personen.
Joerg Sprave hat mal wieder eine Lücke im Waffengesetz exploitet. Diesmal geht es um Messer/Dolche, die als Waffe gelistet sind, und nur in verschlossenen Behältnissen transportiert werden dürfen.
Bei Messern wird im Gesetzbuch in Werkzeuge und Waffen unterschieden.
Als Werkzeuge gelten z.b. Messer mit feststehender Klinge, die einseitig geschliffen sind und maximal 12cm Klingenlänge haben oder z.B. Klappmesser, die nicht mit einer Hand öffenbar sind. Diese Werkzeuge sind ohne sonstige Auflage frei führbar.
Als Waffen gelten z.B. Messer deren Klinge auf beiden Seiten geschliffen sind (Dolche) unabhängig von der Klingenlänge. Das Führen von Dolchen(Waffen) ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. Beim Führen in einem verschlossenen Behältnis gelten aber keine weiteren Beschränkungen.
Um diese Lücke zu exploiten hat er einen Behälter-Prototyp entwickelt, der sich mit Fingerabdrucksensor öffnen lässt (also abschließbar ist). Der Behälter hat eine Tragevorrichtung, die das Führen an einem Gürtel ermöglicht. Damit ist die Waffe sekundenschnell einsatzbereit.
Original von IbleedUdry
Joerg Sprave hat mal wieder eine Lücke im Waffengesetz exploitet. Diesmal geht es um Messer/Dolche, die als Waffe gelistet sind, und nur in verschlossenen Behältnissen transportiert werden dürfen.
Halte ich für nicht rechtsicher. Abs. 2 Nr. 2 des § 42a besagt Abs. 1 (Verbot des Führens) gilt nicht "für den Transport in einem verschlossenen Behältnis".
Hier hat er zwar die Voraussetzungen für ein "verschlossenes Behältnis" erfüllt jedoch dürfte das Merkmal des "Transports" hier sehr fraglich sein. Gibt hier zwar durchaus Möglichkeiten der Argumentation zu sagen " Ja ich transportiere das Messer so zu einem Freund, gerichtsfest halte ich das allerdings nicht.
Man kann sich jedenfalls auf ein Verfahren einstellen, falls man damit entdeckt wird. In diesem sollte man sich dann anwaltlich vertreten lassen, mit entsprechenden Kostenrisiken.