Original von Funkmaster
Original von funkyone81
also:
wenn die blutprobe einen wert über dem cutoff wert anzeigt (je nach Bundesland unterschiedlich) hat dein freund ein problem.
hast du eine quelle dafür, dass diese werte je nach bundesland unterschiedlich sind? kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.
mal google gefragt:
Auch ein Mindest-Grenzwert des aktiven Wirkstoffs des jeweiligen Betäubungsmittels, der mindestens vorliegen muss, damit die Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder die Straftat der Trunkenheit im Straßenverkehr gegeben ist, existiert nicht. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03) entschieden, dass erst ab einem bestimmten Wirkstoffnachweis davon ausgegangen werden kann, dass der betroffene Fahrer unter einer für die Verkehrsordnungswidrigkeit relevanten Wirkung des Betäubungsmittels gestanden hat. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betraf eine Fahrt unter Einfluss von THC. Bei THC liegt demnach die relevante Wirkstoffmenge ab 1,0 ng/ml THC vor. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts richtete sich nach der Empfehlung der sogenannten Grenzwertkommision.
Die Empfehlungen der Grenzwertkommision für die Wirkstoffnachweise der einzelnen Betäubungsmittel lauten wie folgt:
- THC 1 ng/ml (Blut)
- Morphin/Heroin10 ng/ml
- Benzoylecgonin (BZE) 75 ng/ml
- MDMA 25 ng/ml
- MDE oder MDA 25 ng/ml
- Amphetamin25 ng/ml
Benzoylecgonin (BZE) ist eines der Abbauprodukte des Kokain. Bei MDMA handelt es sich um ein Amphetaminderivat. Ecstasy besteht hauptsächlich aus MDMA. Auch MDE bzw. MDA sind Amphetaminderivate und als solche häufig in Ecstasy enthalten.
Ab dem Vorliegen der vorstehenden Wirkstoffmengen ist die Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG gegeben.Bitte beachten Sie, dass insbesondere in Bayern seitens der Gerichte teils auch dann von einer Trunkenheit im Straßenverkehr ausgegangen wird, wenn der festgestellte Wirkstoffwert unter den vorgenannten Wirkstoffgrenzen liegt. Dann muss allerdings ein Fahrfehler oder eine drogentypische Ausfallerscheinungen nachgewiesen sein.
Quelle: http://www.koeln-verkehrsrecht.de/verkehrsgericht/items/Verkehrsrecht.html
dürfte damit bundeseinheitlich sein - ausser bei den bayern mal wieder...
edith sagt: da lag ich wohl bei den kosten daneben... asche über mein haupt!